Tarifvertrag für versorgungsbetriebe hessen
Betriebsrat und Arbeitgeber einigen sich im Rahmen eines geltenden Tarifvertrags häufig durch den Abschluss eines schriftlichen Betriebsvertrags (Art. 77 Abs. 2). Sie müssen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zusammenarbeiten (Art. 74). Arbeitskampfmaßnahmen sind daher im Falle einer Meinungsverschiedenheit verboten. Jede Streitigkeit muss durch Gerichtsverfahren beigelegt werden, die entweder zu einem Gerichtsbeschluss führen oder zu einer Entscheidung eines Vermittlungsausschusses führen. Der Vermittlungsausschuss wird im Falle von Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Mitbestimmung eingesetzt. Er setzt sich aus einem unabhängigen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Bewertung: soziales.hessen.de/sites/default/files/HSM/erfahrungsbericht_200…
Tarifverträge sind rechtsverbindlich, solange sie den gesetzlichen Mindeststandards entsprechen. Sie werden in der Regel auf Branchenebene von der zuständigen Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen und decken daher einen Zweig (oder Teile davon) und entweder eine Region oder das gesamte Land ab. Manchmal finden aber auch Tarifverhandlungen auf Unternehmensebene statt. 1999 fielen 8 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 11 % der Beschäftigten in Ostdeutschland unter einen unternehmensbasierten Tarifvertrag (Quelle: IAB Betriebspanel). Tarifverträge sind für Die Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes immer verbindlich. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann die Bindungsbefugnis auf alle Mitarbeiter der Niederlassung in der jeweiligen Region ausgedehnt werden. 1999 waren 65 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 46 % der Beschäftigten in Ostdeutschland durch einen Branchentarifvertrag abgedeckt (Quelle: IAB-Betriebspanel). In Deutschland gibt es kein Gewerkschaftsgesetz.
Auch wenn Gewerkschaften im Allgemeinen als Vereinigungen ohne Rechtskraft definiert sind, haben sie ein gesetzliches Recht auf Tarifverhandlungen sowie auf Klage oder gerichtliche Sendezeit (Art. 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz und Abs. 10 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Pflichten und Rechte der Gewerkschaftsmitglieder sind in der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft festgelegt. Auch wenn die Verfassungen zwischen den verschiedenen Gewerkschaften unterschiedlich sein können, legen sie traditionell ähnliche wesentliche Pflichten und Rechte fest. Die Mitglieder sind verpflichtet, Gewerkschaftsabgaben zu zahlen, deren Höhe sich nach dem individuellen Lohnniveau richtet. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf Unterstützung in Arbeitskämpfen sowie auf Rechtsberatung. Die Mitgliedschaft endet nur durch Kündigung auf Initiative des Arbeitnehmers oder durch Ausschluss auf der Grundlage der Entscheidung der Gewerkschaft, die mit ihrer Verfassung im Einklang stehen muss.
Ein Streik kann ausschließlich von einer Gewerkschaft ausgerufen werden. Es kann nur als letztes Mittel verwendet werden, wenn andere Mittel zur Erzielung einer Einigung, insbesondere das Schiedsverfahren, erschöpft sind (Grundsatz der Vergänglichkeit). Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände haben sich größtenteils freiwillig auf die Pflicht geeinigt, vor einem Arbeitskampf verfahren zu sein, auch wenn es kein obligatorisches staatliches Schiedsverfahren gibt. Für ein solches Verfahren wird eine neutrale Person ernannt, die mit der Harmonisierung der umstrittenen Forderungen betraut ist. Die wichtigsten Quellen des Arbeitsrechts sind Bundesrecht, Tarifverträge, Werkverträge und Rechtsprechung. Es gibt kein einziges konsolidiertes Arbeitsgesetzbuch; Mindestarbeitsnormen sind in gesonderten Gesetzen über verschiedene arbeitsbezogene Fragen festgelegt, die durch die Verordnungen der Regierung ergänzt werden. Die tatsächliche Entlohnung wird im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt, darf aber nicht unter dem im jeweiligen Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn liegen. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Mindestlohn. Tarifverträge haben drei charakteristische Funktionen: Heimarbeit: Heimarbeitnehmer genießen weitgehend die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz über die Heimarbeit vom 14. März 1951 und zuletzt am 16.
Dezember 1997 vorgesehen sind.